Gesundheit mit System

Servicemenü:
LKHLogo LNK Wagner Jauregg Linz

 

Psychiatrie 4/Schwerpunkt Forensik

Geschichte der Zurechnungsfähigkeit und der Behandlung psychisch kranker Rechtsbrecher in Österreich

In der österreichischen Psychiatrie gingen entscheidende Fortschritte von Kaiser Josef II. aus, der sich als der Aufklärung nahe stehender Monarch schon kurz nach seinem Regierungsantritt 1780 der Behandlung und Betreuung Geistskranker annahm, 1784 mit dem Bau des Wiener AKH auch ein eigenes Gebäude zur speziellen Aufnahme und Behandlung der „Narren“, den sog. „Narrenturm“ mit 139 Einzelzellen, errichten ließ und somit die Behandlung psychisch Kranker in das allgemein Spitalswesen integrierte.

Die Zurechnungs- bzw. Schuldunfähigkeit selbst wurde im Josephinischen Strafgesetzbuch von 1787 geregelt, das 1803 durch das in der Regierungszeit Kaiser Franz II. verfasste Strafgesetzbuch abgelöst wurde. Dieses galt nach Novellierung 1852 im Wesentlichen bis zum 31.12.1974 und übernahm die Definition der Zurechnungsunfähigkeit in § 2 fast wörtlich aus dem Josephinischen Recht:

 Daher wird die Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zugerechnet:

a) wenn der Täter des Gebrauchs der Vernunft ganz beraubt ist,
b) wenn die Tat bei abwechselnder Sinnverrückung zu der Zeit, da die Verrückung dauerte, oder
c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung oder einer anderen Sinnesverwirrung, in welcher der Täter sich seiner Handlungen nicht bewusst war, begangen worden;…“

Stellte sich  heraus, dass der Täter auf Grund seiner psychischen Störung nicht schuldhaft gehandelt hatte, unterstand er nicht mehr den Abläufen der Jurisdiktion, sondern wurde in den „Narrenturm“ am AKH Wien eingewiesen, der seit 1817 ärztlich geleitet wurde. 
 
Seit dem Jahr 1840 mussten im Zweifel Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit eingeholt werden.
1869 erfolgte die endgültige Schließung des „Narrenturms“ und 1870 die Gründung der ersten psychiatrischen Universitätsklinik. 1885 erhob der oberste Sanitätsrat die Forderung nach einer eigenen Anstalt für „rechtsbrecherische Geistskranke“, 1901 beschrieb Julius Freiherr von Wagner-Jauregg in seiner Veröffentlichung „Zur Reform des Irrenwesens“ psychisch kranke Rechtsbrecher als im Gefängnis nicht adäquat untergebracht Kriminelle, was zur Gründung des sog. „Annex“ führte, der eine eigenständig Organisationsform aufwies und damit zum Vorläufer der JA Göllersdorf wurde.

                                                             Foto - Julius Freiherr von Wagner-Jauregg
 
Die geplante Reform des Strafgesetzes aus dem Jahr 1927 scheiterte an der politischen Entwicklung.
Harrer, Ganner und Seitelberger unterzeichneten am 15.7.1970 ein „Memorandum über die Errichtung einer psychiatrischen Sonderanstalt für geisteskranke Rechtsbrecher“, in dem sie die Errichtung einer zentralen österreichischen Behandlungseinrichtung zur Behandlung und Unterbringung psychisch kranker Rechtsbrecher forderten. Zehn Jahre später und fünf Jahre nach der großen Strafrechtsreform vom 1.1.1975 wurde1980 mit der Eröffnung der JA Göllersdorf als „Sonderanstalt für zurechnungsunfähige psychisch kranke Rechtsbrecher“  dieser Forderung Rechnung getragen.
 
Die Strafrechtsreform von 1975 stellte die bis dahin nur der Psychiatrie zugeteilten und nach Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit juristisch nicht mehr relevanten, psychisch kranken Rechtsbrecher nach fast zwei Jahrhunderten wieder unter die Zuständigkeit der Rechtssprechung.


http://www.narrenturm.info/